Wussten Sie, dass die Gestaltung und Ausstattung von Umkleiden am Arbeitsplatz weit mehr als nur eine Frage des persönliches Geschmacks ist? Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) für Umkleiden regelt die Anforderungen an Umkleideräume, um den Gesundheitsschutz und die Privatsphäre der Arbeitnehmer zu gewährleisten.
Hier erfahren Sie, worauf Sie bei der Einrichtung und Planung achten sollten, welche gesetzlichen Vorgaben gelten und wie Sie mit unseren Produkten ideal ausgestattet sind:
Ein Arbeitgeber muss Umkleideräume zur Verfügung stellen, wenn die Arbeitnehmer spezielle Arbeitskleidung tragen müssen, die im Betrieb an- und abgelegt wird. Dies gilt insbesondere für Arbeitsplätze, an denen spezielle Schutz- oder Hygienekleidung vorgeschrieben ist. Nach der Arbeitsstättenverordnung sind Umkleideräume einzurichten, wenn das Umziehen im normalen Arbeitsraum nicht zumutbar ist. Beispiele hierfür sind mangelnde Privatsphäre oder fehlende Hygieneeinrichtungen.
Der Umkleideraum muss nach ArbStättV „ausreichend Platz“ bieten, damit sich die Beschäftigten bequem umkleiden können. Benutzen mehrere Beschäftigte gleichzeitig die Umkleideräume, muss pro Person eine Bewegungsfläche von mindestens 0,5 m² zur Verfügung stehen. Zusätzlich zum Umkleideraum ist ein Vorraum vorzusehen, wenn der Umkleideraum an andere Arbeits- oder Aufenthaltsräume angrenzt.
Spinde zur Aufbewahrung der Kleidung sind Pflicht, wenn es notwendig ist, sich am Arbeitsplatz umzuziehen.
Die Maße für verschließbare Schränke liegen bei:
Die Anzahl der Spinde oder Schränke richtet sich nach der Größe der Belegschaft und den spezifischen Anforderungen des Arbeitsplatzes. Gemäß ArbStättV ist darauf zu achten, dass die Spinde abschließbar sind und ausreichend Stauraum bieten. Müssen Arbeits- und Privatkleidung getrennt aufbewahrt werden, sind pro Person zwei beschriebene Schränke oder ein Schrank doppelter Breite erforderlich.
Die Intimsphäre der Beschäftigten ist besonders zu schützen. Daher müssen Umkleideräume für Männer und Frauen getrennt bereitgestellt werden. Es sei denn, es handelt sich um Kleinbetriebe mit wenigen Beschäftigten, in denen eine zeitlich getrennte Nutzung möglich ist.
Bei stark schmutzenden Tätigkeiten, z. B. in der Metallverarbeitung, im Baugewerbe oder bei Arbeiten mit Gefahrenstoffen, sind Duschen bereitzustellen. Die genaue Anzahl richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten und der gleichzeitigen Nutzung.
Bei geringer gleichzeitiger Nutzung gelten folgende Mindestanforderungen:
Bei hoher gleichzeitiger Nutzung (wenn viele Beschäftigte die Duschen gleichzeitig nutzen, z. B. nach Schichtende) erhöht sich die erforderliche Anzahl der Duschen entsprechend. Detaillierte Tabellen hierzu finden sich in der ASR A4.1.
Nach Vorschriften müssen Umkleideräume ausreichend beleuchtet sein, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten. Im Einzelnen wird eine Beleuchtungsstärke von mindestens 200 Lux gefordert. Dies entspricht einer handelsüblichen Lampe, wie sie auch in Wohnungen verwendet wird. Idealerweise sollten Umkleideräume auch über ausreichend Tageslicht verfügen, um das Wohlbefinden der Beschäftigten zu fördern.
Die Auswahl der Garderobenschränke hängt von der Nutzung und der Größe der Belegschaft ab. Die Verordnung legt die Maße der Garderobenschränke so fest, sodass Kleidung, persönliche Gegenstände und gegebenenfalls Arbeitskleidung getrennt aufbewahrt werden können. Verschließbare und gesicherte Spinde bieten hier den notwendigen Schutz. Bei Bedarf sollte die Möglichkeit bestehen, private Kleidung und Arbeitskleidung getrennt aufzubewahren.
Unsere individuell anpassbaren Schranklösungen unterstützen Sie dabei, die Umkleideräume optimal an die jeweiligen Anforderungen anzupassen und eine praktische und sichere Aufbewahrung zu gewährleisten.
Sitzmöglichkeiten sind für ein komfortables Umkleiden unerlässlich. In unserem Sortiment finden Sie individuell anpassbare Sitzbänke sowie Sitzbänke mit Hakenleisten für Ihre perfekt ausgestatteten Umkleideräume.
Duschen sind bei erhöhtem Verschmutzungsgrad erforderlich und müssen ebenfalls den hygienischen Standards entsprechen. Die Privat- und Intimsphäre des Personals muss dabei unbedingt gewahrt bleiben. Wenn Sie auf der Suche nach Duschtrennwänden sind, haben wir eine große Auswahl für Sie bereitgestellt.
Wenn Sie noch mehr Inspirationen möchten, können Sie sich in unseren Referenzen einen zweiten Eindruck von den erfolgreich abgeschlossenen Projekten verschaffen, die wir gemeinsam mit unseren Kunden realisieren durften. Wie hier der Umkleidebereich der Deutschen Apotheker- und Ärztebank in Düsseldorf:
In der Arbeitsstättenverordnung sind für Umkleideräume keine spezifischen Reinigungsintervalle festgelegt. In der Technischen Regel für Arbeitsstätten wird jedoch betont, dass Umkleideräume in Abhängigkeit von der Benutzungshäufigkeit zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren sind. Der Arbeitgeber sollte daher einen Reinigungsplan erstellen, der die spezifischen Bedingungen und die Häufigkeit der Nutzung berücksichtigt, um die Hygiene und die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten.
Gerade bei Umkleideräumen ist es wichtig, dass die Reinigung leicht von der Hand geht. Aus diesem Grund haben wir einen ausführlichen Leitpfaden für die Reinigung von Sanitärräumen für Sie zusammengestellt.
Wenn Sie beim Planen und Gestalten Ihrer Umkleideräume nach der Arbeitsstättenverordnung Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie uns gerne und lassen Sie uns Ihr Projekt gemäß der Verordnung für Umkleideräume planen!
Eine Umkleide sollte ausreichend Platz bieten, Privatsphäre durch Sichtschutz gewährleisten und mit Sitzmöglichkeiten ausgestattet sein. Zudem ist eine klare Trennung von Männer- und Frauenkabinen erforderlich.
Gemischte Umkleiden sind nur dann erlaubt, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung möglich ist und die Intimsphäre aller Beschäftigten gewahrt bleibt.
Wenn Arbeitnehmer spezielle Arbeitskleidung tragen oder ein Umkleiden im normalen Arbeitsraum nicht zumutbar ist, sind Umkleideräume bereitzustellen.
Die Größe von Umkleideräumen in Betrieben hängt von der Anzahl der Nutzer und den spezifischen Anforderungen ab, muss aber ausreichend Bewegungsfreiheit und Sitzmöglichkeiten bieten. Wenn mehrere Beschäftigte die Umkleideräume gleichzeitig nutzen, muss pro Person eine Bewegungsfläche von mindestens 0,5 m² zur Verfügung stehen.
Umkleideräume dienen ausschließlich zum Umkleiden und gegebenenfalls Duschen. Aufenthaltsräume hingegen sind separate Bereiche zur Erholung und Pausennutzung.
Wenn Arbeitskleidung vorgeschrieben ist, muss der Arbeitgeber eine geeignete Umkleidemöglichkeit bereitstellen.
Die Anzahl der Duschen hängt von der Beschäftigtenanzahl und den Arbeitsanforderungen ab. Duschen sind verpflichtend, wenn die Arbeit eine starke Verschmutzung mit sich bringt.
Ja, jeder Mitarbeiter muss einen abschließbaren Spind oder Schrank erhalten, wenn Arbeitskleidung vorgeschrieben ist.