Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Lieferung und Montage von
WC-Trennwandanlagen

§ 1 Geltung der Bedingungen

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird insoweit differenziert.

Als Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen gelten auch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. 

Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen erkennen wir nicht an. Gegenüber Unternehmern gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für künftige Geschäftsbeziehungen. Sie gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis Ihrer, entgegenstehender oder abweichender Bedingungen, die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge und Bestellungen haben schriftlich zu erfolgen.

Ein eventueller Vertragsschluss steht unsererseits immer unter der aufschiebenden Bedingung einer durch uns veranlassten, positiven Prüfung Ihrer Bonität auf unsere Kosten.

Auf spätere Änderungen oder Ergänzungen, die von der ursprünglich, schriftlich geschlossenen Vereinbarung abweichen, können sich die Vertragsparteien nur berufen, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

Alle in unseren Angeboten und/oder Kostenanschlägen genannten Massen stellen nur die annähernd ermittelten Werte dar. Die den Abrechnungen zugrunde zu legenden endgültigen Massen richten sich nach den durch Aufmaß festzustellenden, tatsächlich ausgeführten Lieferungen und Leistungen.

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedürfen Sie unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Beschaffenheitsvereinbarungen

Die in Prospekten, Katalogen, Anzeigen und Preislisten unserer Homepage oder in den zu einem Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Muster, Prospekte, technischen Angaben und Kataloge und sonstige technische Daten, Verwendungsempfehlungen sind unverbindlich. Sie werden erst Vertragsbestandteil, wenn und soweit sie von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt sind. Beschaffenheitsgarantien sind nur diejenigen, die in der Auftragsbestätigung als solche ausdrücklich bezeichnet sind. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Waren liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Vertragspartners. Sie tragen die Pflicht zur Prüfung der Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke, Verfahren und Einsatzfälle.

§ 4 Preise

Sie sind verpflichtet, den vereinbarten Preis für unsere Leistungserbringung zu zahlen. Maßgeblich sind die im Vertrag oder einem Nachtrag individuell vereinbarten Preise. Skontoabzüge werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gewährt.

Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann von uns eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes verlangt werden.

Treten Sie unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15% des Preises fordern. Sie können uns einen geringeren Schaden nachweisen.

Beträgt die vereinbarte Lieferfrist länger als drei Monate ab Vertragsabschluss, sind wir berechtigt, die Preise nach unserer am Tag der Lieferung geltenden Preiskalkulation zu ändern. Dasselbe gilt, wenn Sie im Verzug der Annahme unserer Leistung sind.

Auf den Geschäftsvorfall kraft Gesetzes anfallende Umsatzsteuer und Zölle sind stets zusätzlich als Preisbestandteil vereinbart, auch wenn Sie auf dem Angebot nicht ausdrücklich genannt sein sollten.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit, Mitwirkungspflichten

Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vereinbart oder nach Vertragsschluss durch uns schriftlich bestätigt wurden und Sie Ihren Verpflichtungen bei Fälligkeit nachgekommen sind.

Vereinbarte oder von uns bestätigte Liefertermine werden auch dann unverbindlich, wenn Sie nach Vertragsschluss mit uns Ergänzungen und/oder Änderungen am Vertragsgegenstand vereinbaren.

Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.

Sie sind verpflichtet alle zumutbaren Mitwirkungshandlungen zu unternehmen, die für unsere Leistungen erforderlich sind, insbesondere gehört dazu, uns an allen Werktagen zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr Zugang zur Baustelle zu verschaffen, wenn wir Ihnen unsere Absicht die Leistung zu erbringen, jedenfalls zwei Werktage vorher mitgeteilt haben.

Kommen Sie in Annahmeverzug oder verletzen Sie schuldhaft Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwa erforderlicher Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Als Mindestpreis für zusätzliche Aufwendungen gilt der Wert vereinbart, den wir Ihnen in Angeboten oder Auftragsbestätigungen ausdrücklich benannt haben.

§ 6 Abnahme

Wenn sie unsere Rechnung erhalten, gilt diese als Mitteilung der Fertigstellung und Aufforderung zur Erklärung der Abnahme unserer Leistung spätestens nach 10 Tagen seit Rechnungszugang.

Wir können die Teilabnahme einzelner Trennwandanlagen, die eigenständig funktionsfähig sind, fordern.

§ 7 Vertragsänderungen

Liegt ein Bauvertrag (§ 650a BGB) vor und fordern Sie - zulässigerweise - die Änderung des Vertrages, tragen sie die Kosten der Erstellung eines Änderungsangebots, insbesondere zusätzliche Planungskosten. Ergeben sich Mehr-/oder Mindermengen oder zusätzlicher Montageaufwand, werden wir ihnen das im Nachtragsangebot, ebenso wie die veränderten Preise mitteilen. Die im Nachtragsangebot geänderten Leistungen und Preise gelten als vereinbart, wenn Sie die geänderte Leistung in Kenntnis des Nachtrages abrufen und einbauen lassen. Das gleiche gilt, wenn wir, auf Ihr Verlangen hin, freiwillig den Vertrag ändern.

Wir sind berechtigt, die vertraglich geschuldete Leistung und den Preis nach Billigkeit abzuändern, wenn sich der ursprünglich vereinbarte Leistungserfolg objektiv mit den vereinbarten Teilen und dem vereinbarten Einbauaufwand nicht ausführen lässt und dies die Ursache in von ihnen genannten Parametern hat.

§ 8 Behebung von Mängeln

Die Frist zur Mangelbeseitigung, die Sie uns setzen müssen, beträgt mindestens 6 Wochen, beginnend mit dem Zugang Ihrer Aufforderung. Gesetzliche Feiertage und die erste sowie die vorletzte sowie die letzte Kalenderjahreswoche werden hinzuaddiert (Betriebsferien).

§ 9 Besondere Voraussetzungen für die Haftung für Schäden und Aufwendungen

Ansprüche gegen uns auf Schadensersatz  oder Ersatz von Aufwendungen wegen vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichtverletzung sowie aus Delikt und allen sonstigen Rechtsgründen sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn wir grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben oder der Schaden aufgrund eines Ereignisses eingetreten ist, das unsererseits arglistig verschwiegen wurde oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorgeworfen werden kann, ist die Schadensersatz- und Aufwendungshaftung gegenüber Unternehmern auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit besteht unbeschränkt; dies gilt auch für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für die Haftung, die aus sonstigen gesetzlichen Gründen nicht eingeschränkt werden kann. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt haben. Gegenüber Unternehmern ist aber in diesen Fällen, falls uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung trifft, unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Die Haftungsbegrenzungen begrenzen auch auf die Haftung unserer Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Verjährung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf die Behebung von Mängeln beträgt gegenüber Unternehmern ein Jahr. Die Verjährungsfrist beträgt abweichend von der vorgenannten Frist 5 Jahre wenn die Leistung ein Bauwerk herstellt. Der Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag verjährt stets mit Ablauf eines Jahres. Soweit wir für Schäden und Aufwendungsersatz haften, die nicht Verletzungsfolgen von Leben, Körper oder Gesundheit sind, verjähren diese Ansprüche innerhalb eines Jahres seit Entstehung des Anspruchs.

Der Beginn der Hemmung der Verjährung wegen Verhandlungen setzt voraus, dass wir ihnen mindestens in Textform erklären, den geltend gemachten Anspruch zu prüfen.

Die Regel zum Fristbeginn für den Fall des Lieferregresses nach § 478 BGB bleibt unberührt.

Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren.

§ 11 Eigentumsvorbehalt, Sicherungsrechte

Sind Sie Unternehmer, bleiben die von uns gelieferten Sachen unser Eigentum, bis alle unsere gegenwärtigen Ansprüche gegen Sie, sowie unsere künftigen Ansprüche, soweit sie mit den gelieferten Gegenständen im Zusammenhang stehen, erfüllt sind.

Sie sind berechtigt, die in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstände (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Sie treten uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung weiterveräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert oder wird sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden, so gilt Ihre Forderung gegen Ihre Abnehmer in Höhe des zwischen Ihnen und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten.

Zur Einziehung dieser Forderung bleiben Sie auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, dies nicht zu tun, solange Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen. Machen Sie von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht uns der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen ihnen und uns vereinbarten Preises für die Vorbehaltsware zu.

Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes unserer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Sie werden die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns verwahren.

Wir verpflichten uns, auf Anforderung die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

Nehmen wir Wechsel oder Schecks als Zahlungsmittel entgegen, so besteht unser Eigentumsvorbehalt so lange fort, bis keine Rückbelastungsmöglichkeiten mehr bestehen.

Sind Sie Verbraucher, behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten, vollständigen Vergütung vor.

§ 12 Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

Die von uns in Rechnung gestellten (Teil-)Forderungen sind fällig, wenn wir die (Teil-)leistung abnahmefähig erbracht haben. Wir sind berechtigt, trotz Ihrer anders lautender Bestimmung Zahlungen zunächst auf Ihre älteren Schulden zu verrechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, können diese zunächst verrechnet werden.

Die Schadenpauschale des § 288 V BGB ist nicht auf Kosten der Rechtsverfolgung anzurechnen, soweit es Kosten der Rechtsverfolgung über Dritte sind.

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sind Sie nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche, auf die Sie Ihr Recht zum Zurückbehalt stützen, auf demselben Rechtsverhältnis beruhen.

Zur Aufrechnung sind Sie nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche, auf die Sie Ihr Recht zur Aufrechnung stützen, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.

§ 13 Dritte, insbesondere Architekten, Planer

Wenn wir mit einem durch Sie mit der Planung/Durchführung/Überwachung unserer Leistung beauftragten Dritten, insbesondere einem Architekten oder Planer in Kontakt treten und dieser uns mitteilt, wir sollen Auftragsbestätigungen und Rechnungen an diesen übermitteln gilt der Zugang einer Erklärung bei dem Dritten auch als Zugang bei Ihnen.

§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Sind Sie Kaufmann, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Wenn wir die vertragscharakteristische Leistung erbringen, finden die Hager-Konventionen vom 01.07.1964 betreffend einheitliche Gesetze über den internationalen Kauf und das Übereinkommen der vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen keine Anwendung.

Erfüllungsort ist Rengsdorf.

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn Sie Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, an Ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

Im Falle der Unwirksamkeit einer dieser Bestimmungen oder von Teilen hiervon berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

§ 15 Datenschutz

Der Schutz ihrer Daten ist uns wichtig. Unsere Informationen hierzu haben wir für Sie auf einem gesonderten Informationsblatt zusammengefasst.